Satzung
Rhein Neckar Indische Gemeinde e.V. — beschlossen am 20. Oktober 2024 in Mannheim
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen „Rhein Neckar Indische Gemeinde". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e. V."
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
- (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein mit Sitz in Mannheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung) sind:
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Organisation von Veranstaltungen, Seminaren, Symposien, Konferenzen, Kursen, Erwachsenen- und Jugendbildung — der Verein dient der Aufklärung der Gesellschaft über indische Kultur, Sprachen und Traditionen;
- bei Bedarf kann der Verein Informations-, Bildungs- oder Gemeinschaftszentren für den kulturellen Austausch einrichten;
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Organisationen.
- (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzt. Die Mitgliedschaft unterliegt keinen Einschränkungen durch Volkszugehörigkeit, Religion oder Geschlecht.
- (2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen/digitalen Antrags.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres.
- (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- (3) Ein Mitglied kann auf Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Das Mahnverfahren ist in der Beitragsordnung geregelt.
- (4) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten und Missachtung der Satzung ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Satzung wird von jedem Mitglied akzeptiert und befolgt. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung müssen respektiert werden.
- Die Mitglieder haben das Recht, über die Aktivitäten des Vorstandes informiert zu werden.
- Das Wahlrecht in der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied gegeben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- (1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Einsetzung von Ausschüssen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
(3) Die Verantwortungsverteilung im Vorstand ist wie folgt:
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse;
- Aufstellung des Haushaltsplanes;
- Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Einsetzung von Ausschüssen.
Der Stellvertretende Vorsitzende (Schriftführer) führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter verfügen über die Konten des Vereins in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Schatzmeister.
Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet die Zahlungen aufgrund einer vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichneten Anweisung.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen; eine Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
- (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertretenden Vorsitzenden.
- (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, und bei Wahlen, wenn ein solches Mitglied dies beantragt.
- (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von sechs Wochen stattzufinden hat. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
- (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und/oder zu einer Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- (2) Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Erziehung und Jugendhilfe, welche der Verein bestimmen darf.
